Wer darf den Verbandwechsel durchführen? Gesetzliche Vorgaben nach dem GuKG in Österreich

Bei der Versorgung chronischer Wunden geht es nicht nur um Fingerfertigkeit, sondern auch um klare gesetzliche Vorgaben und Patientensicherheit. In Österreich regelt das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) genau, wer welche Tätigkeiten durchführen darf.
Die Rolle der Ärztinnen und Ärzte
Am Beginn der Behandlung steht die ärztliche Abklärung der Grunderkrankung (z. B. Gefäßstatus oder Diabetes-Einstellung). Für die Verordnung der benötigten Verbandstoffe brauchen Sie bei uns jedoch keinen Arzt: Diese stellen wir als diplomierte Pflegekräfte direkt selbst aus.
Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege (DGKP)
Gemäß **§ 14 und § 15a GuKG** gehören die Pflege und Versorgung von Wunden, die Durchführung von Verbandwechseln sowie die **eigenständige Verordnung von Medizinprodukten (Verbandstoffen)** zum Kernbereich der diplomierten Pflegekräfte.
Mit der Spezialisierung im **Wundmanagement nach § 64 GuKG** verfügen Wundexpertinnen über vertieftes Fachwissen:
Pflegeassistenz (PA) und Pflegefachassistenz (PFA)
Pflegeassistenten dürfen einfache Verbandwechsel im Rahmen des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereichs durchführen – allerdings nur nach schriftlicher Anordnung und Anleitung durch eine DGKP oder eine Ärztin.
Was dürfen pflegende Angehörige?
Angehörige dürfen und sollen bei der Pflege mithelfen! Als Wundprofis schulen wir Angehörige genau ein: Wir zeigen Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie Verbände im Alltag sauber wechseln und worauf Sie achten müssen. Die fachliche Beurteilung, Rezeptierung und Spezialtherapien bleiben in den Händen der Wundmanagerin.
Brauchen Sie Hilfe bei einer konkreten Wunde?
Wir beraten Sie persönlich in unseren Ordinationen in Graz und Gleisdorf oder kommen mobil zu Ihnen nach Hause.